Jetzt spenden!

K.-o.-Tropfen

K.-o.-Tropfen

K.-o.-Tropfen oder K.-o.-Mittel ist ein Sammelbegriff für verschiedene psychoaktive Substanzen. Dazu zählen beispielsweise (rezeptpflichtige) Psychopharmaka, Narkotika, wie Ketamin, sowie  Gamma-Hydroxibuttersäure (GHB, auch liquid Ecstasy genannt) oder Gamma-Butyrolacton (GBL, das im Körper die gleichen Wirkungen wie GHB verursacht), aber auch Alkohol und andere Drogen können gezielt als K.-o.-Mittel eingesetzt werden. Sie werden häufig verabreicht, um im Anschluss weitere Straftaten (häufig Sexualdelikte) zu begehen. Sie sind geruchlos, farblos und nicht zu schmecken, wenn sie in Getränke oder Speisen gemischt werden.

Was tun bei Verdacht?

Wenn du den Eindruck hast, dass dir oder deinem*r Freund*in K.-o.- Tropfen verabreicht wurden und du körperlich in einem kritischen Zustand bist oder Opfer von sexualisierter Gewalt wurdest, ist ein schnelles Handeln gefragt! Geht am besten in Begleitung zu einem Krankenhaus in deiner Nähe oder ggfs. direkt zur Rechtsmedizin.
Wichtig ist, nicht zu duschen, um mögliche Spuren nicht zu entwerten. Bringe mögliche Tatgegenstände/Spurenträger (z. B. Kleidungsstücke) am besten in einer Papiertüte zur Untersuchung mit.

Das Netzwerk ProBeweis, das mit vielen Partnerkliniken zusammenarbeitet, bietet zudem Unterstützung bei der Beweisaufnahme und Untersuchung von Betroffenen von sexualisierter Gewalt. Als akut Betroffene/r von Gewalt könnt ihr euch telefonisch unter +49 511 532-4599 an Netzwerk ProBeweis wenden.

Zudem kannst du dich auch an Frauenberatungsstellen (z. B. Frauennotruf München) bei dir vor Ort wenden, die dich zur Polizei begleiten können.

In Notfallsituationen wende dich an die Polizei unter der Notrufnummer 110.

Weitere Telefonnummern für Notfälle: 

Feuerwehr/Rettungsdienst: 112
Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“: 0800 0116016
Hilfetelefon „Sexueller Missbrauch“: 0800 2255530

Die nicht willentliche Verabreichung von K.-o.-Tropfen ist nach wie vor ein ernstzunehmendes Problem. Insbesondere im Hinblick auf Sexualdelikte, die im Zusammenhang damit erfolgen, ist von einer sehr hohen Dunkelziffer auszugehen.

Wirkung

Je nach körperlicher Verfassung, wie lange die letzte Mahlzeit zurückliegt, Alkoholgenuss, Medikamenten- oder Drogenkonsum können K.-o.-Tropfen völlig unterschiedlich wirken. Je nach Dosierung reicht die Wirkung von Entspannung, sexueller Enthemmung bis hin zu tiefer Bewusstlosigkeit, die auch lebensbedrohlich sein kann. 

Zunächst können die Substanzen auch euphorisierend und enthemmend wirken. Teilweise äußert sich das so, dass Betroffene stark flirten oder massiv auf ihre Begleitpersonen einreden. Eine Zeitlang können sie noch normal reden und sich bewegen. Für Außenstehende erscheint alles relativ unauffällig. Die Betroffenen wirken höchstens etwas angetrunken oder teilnahmslos. 

Jedoch schon vor einer Bewusstlosigkeit sind die Opfer unter diesen Substanzen praktisch willenlos und leicht manipulierbar. Rückwirkend können sie sich an diesen Wachzustand nicht mehr erinnern.

Dies erklärt, warum Täter*innen K.-o.-Tropfen in der Öffentlichkeit einsetzen können: Ihnen bleibt genug Zeit, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen oder Hilfe anzubieten, um das Opfer dann nach draußen oder an einen anderen Ort zu bringen. Dort sind die Betroffenen dann leichte Beute für Täter*innen. 

Später kann bei entsprechend hoher Dosierung eine plötzliche Müdigkeit einsetzen. Die Opfer können in einen tiefen Schlaf fallen oder sogar bewusstlos werden und kommen dann teilweise erst nach Stunden wieder zu sich. Es ist aber auch möglich, dass eine vollkommene Bewegungsunfähigkeit einsetzt, das Opfer aber geistig total klar ist und alles mitbekommt. In Kombination mit Alkohol kann sich die Wirkung noch verstärken, zum Teil mit gefährlichen Folgen: Es kann nicht nur zu einer Bewusstlosigkeit, sondern auch zu einem Atemstillstand kommen.

K.-o.-Tropfen verursachen außerdem massive Erinnerungsstörungen und Erinnerungslücken, die bis vor die Einnahme zurückreichen können. Dieser Erinnerungsverlust setzt in der Regel sehr plötzlich ein. Teilweise geht dem Erinnerungsverlust bereits ein benebeltes Gefühl voraus. Es kann auch sein, dass Betroffene auch noch in den Folgetagen völlig neben sich stehen und es ihnen schwer fällt, einen klaren Gedanken zu fassen. Zusammenhanglose Erinnerungen, die im Nachhinein nicht logisch erscheinen, können auch mögliche Symptome sein. Und auch das Aufwachen an einem Ort, ohne zu wissen, wie man dorthin gekommen ist, lässt auf eine Verabreichung von K.-o.-Tropfen schließen. Häufig wurde im Rahmen des Geschehens auch Alkohol konsumiert, wodurch es den Betroffenen schwer fallen kann, den Erinnerungsverlust der Verabreichung von K.-o.-Tropfen zuzuordnen. 

Die Wirkung setzt in der Regel nach ca. 10–30 Minuten nach der Verabreichung ein und kann bis zu mehreren Stunden anhalten. 

Die Verabreichung von K.-o.- Tropfen geschieht sowohl in öffentlichen als auch in privaten Situationen, wie beispielsweise bei privaten Feierlichkeiten oder auf öffentlichen Partys/Veranstaltungen in Bars, Clubs und Diskotheken. Bei Täter*innen kann es sich auch um bekannte Menschen handeln, die einen gewissen Grad der Vertrautheit ausnutzen. Aber auch völlig fremde Menschen können potentielle Täter*innen sein.

Die aktuelle Lage

Eine umfassende Recherche von BuzzFeed News Deutschland vom Herbst 2019 zum Thema K.-o.-Tropfen zeigt: „Manche Behörden erfassen die Anzahl der Fälle und der Täter. Andere Milliliter, Gramm oder die Stückzahl von Röhrchen. Wieder andere zählen aus, wie viele Gutachten und Proben am jeweiligen Kriminaltechnischen Institut positiv waren. Einen einheitlichen Nenner gibt es nicht. Und damit gibt es auch keine Vergleichbarkeit, keine Statistik, keine Klarheit über die Größe des Problems – und damit auch kein Problembewusstsein.” Das Resultat auf die Anfrage von BuzzFeed News bei den Innenministerien der Länder hin zur Registrierung von Straftaten, die im Zusammenhang mit K.-o.-Tropfen stehen, ist mehr als frustrierend: Es gibt keine wirklichen Zahlen. Aus Bayern kam beispielsweise die Rückmeldung, „,man führe ,aufgrund der geringen Bedeutung dieser Droge keine eigene Statistik’. […] Andere Behörden erheben zwar Zahlen, tun das aber vollkommen uneinheitlich.” Frauenberatungsstellen in ganz Deutschland sehen dies allerdings sehr anders und sprechen von einem großen Dunkelfeld. Die letzte umfassende Studie diesbezüglich führte der bff (Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe in Deutschland) im Jahr 2007 durch mit folgendem Ergebnis: „Zwar sei nur in jedem neunten Fall, den der Verband erhob, eine gerichtsmedizinische Untersuchung erfolgt. Doch bei diesen Untersuchungen konnte in fast der Hälfte aller Fälle eine Substanz nachgewiesen werden, die man unter K.O.-Tropfen fasst.

Die Süddeutsche Zeitung schreibt im November 2016 über den Stoff GBL: „In einer europaweiten Studie stand GBL 2014 bei Vergiftungsnotfällen allerdings an vierter Stelle. Führende Toxikologen wie Florian Eyer vom Klinikum rechts der Isar gehen von einer ,extrem hohen Dunkelziffer’ aus. […] Einer Studie der EU zufolge wird es deshalb am zweithäufigsten (nach Alkohol) als Vergewaltigungsdroge missbraucht. Belastbare Fallzahlen gibt es auch hier kaum – wenn die Opfer sich in der Rechtsmedizin melden, ist es fast immer zu spät für den Nachweis. So verschwindet die Flüssigkeit, die es nicht geben dürfte, bequem aus der Statistik.

Vertrauliche Spurensicherung

Im Rahmen des Masernschutzgesetzes vom 10. Februar 2020 wurde der Anspruch für gesetzlich Versicherte auf Krankenbehandlung zudem auf die Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung nach § 27 Absatz 1 Satz 6 SGB V ausgeweitet. Der folgende § 132k SGB V schafft die organisationsrechtlichen Voraussetzungen für die vertrauliche Spurensicherungen: „Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände schließen gemeinsam und einheitlich auf Antrag des jeweiligen Landes mit dem Land sowie mit einer hinreichenden Anzahl von geeigneten Einrichtungen oder Ärzten Verträge über die Erbringung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Satz 6. In den Verträgen sind insbesondere die Einzelheiten zu Art und Umfang der Leistungen, die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung sowie die Vergütung und Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens zu regeln. Die Leistungen werden unmittelbar mit den Krankenkassen abgerechnet, die Vergütung kann pauschaliert werden. Das Abrechnungsverfahren ist so zu gestalten, dass die Anonymität des Versicherten gewährleistet ist. Kommt ein Vertrag ganz oder teilweise nicht binnen sechs Monaten nach Antragstellung durch das Land zustande, gilt § 132i Satz 3 bis 5 entsprechend mit den Maßgaben, dass Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson keine aufschiebende Wirkung haben.

Das Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gab im Juli 2020 folgende Auskunft: „Die Länder befinden sich derzeit im Austausch, um die Rahmenbedingungen des Verfahrens nach § 132k SGB V bundesweit möglichst einheitlich umzusetzen. Bayern und anderen Ländern ist es bei dieser sensiblen Thematik ein besonderes Anliegen, dass im Sinne der Opfer sexueller Gewalt bundesweite einheitliche Mindeststandards für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelung abgestimmt werden.