Hier findest du die aktuelle Satzung unseres Vereins:
Satzung des Vereins „Kein Opfer e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Kein Opfer”. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münchens eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ im Namen. Sitz des Vereins ist in München.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten und der Kriminalprävention sowie der Bildung.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– den Opferschutz von durch sexualisierte Gewalt Betroffenen zu verstärken und zur Kriminalprävention in diesem Bereich beizutragen (§ 52 II Ziffern 18 und 20 AO)
– zum Vorkommen von Auswirkungen der Verabreichung von K.-o.-Tropfen (bei sexualisierter Gewalt, Raubüberfällen etc.) aufzuklären und zu sensibilisieren, unter besonderer Beachtung der gesundheitlichen Auswirkungen; dabei steht die psychische wie die physische Gesundheit von Frauen* und Männern* jeden Alters im Mittelpunkt (§ 52 II Ziffern 18 und 20 AO)
– Hilfe zur Selbsthilfe: Selbsthilfegruppen Betroffener bei ihrer Gründung zu beraten und zu unterstützen und ihre Interessen auf politischer Ebene zu vertreten (§ 52 II Ziffer 20 AO)
– Präventionsarbeit (Sensibilisierung und Aufklärung) dazu in schulischen und pädagogischen Settings sowie über das Internet zu leisten und dadurch die Erziehung zu sexueller Selbstbestimmung und Selbstbewusstsein von Mädchen und Jungen zu fördern, auch durch öffentliche Kampagnen. Dadurch wird auch die öffentliche Gesundheit befördert, da Informationen an Schulen und in der Öffentlichkeit darüber aufklären, dass Gewalt unter Verabreichung von K.o.-Tropfen ein großes Gesundheitsrisiko darstellt (§ 52 II Ziffern 3, 7 und 20 AO)
– eine Austauschplattform für betroffene Frauen* und Männer* zu erstellen und pflegen (§ 52 II Ziffern 3, 10 und 20 AO)
– Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu leisten, zum Beispiel durch politische Aktionen sowie Veranstaltungen zur Verbesserung der rechtlichen Situation (§ 52 II Ziffer 20 AO)
– Betroffene in der Verfolgung ihrer Rechte durch Vermittlung geeigneter Auskünfte und Hilfen zu unterstützen (§ 52 II Ziffer 10 AO)
– sich für Fairness und Opferschutz durch Öffentlichkeitsarbeit zu Ermittlungs- und Gerichtsverfahren einzusetzen (§ 52 II Ziffer 20 AO)
– zur Vernetzung, Kommunikationsstrukturen und ggf. Mediation zwischen Betroffenen und weiteren Organisationen, Gesellschaft, Politik, Polizei und Justiz beizutragen (§ 52 II Ziffern 10 und 20 AO).
Präventionsarbeit (Sensibilisierung und Aufklärung) dazu in schulischen und pädagogischen Settings sowie über das Internet zu leisten, um sexualisierter Gewalt als einer bedeutsamen Ursache gesundheitlicher Belastung von Frauen und Männern entgegenzuwirken.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist überparteilich. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke und Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Die aktive Mitgliedschaft kann erworben werden von Personen, die die Anliegen des Vereins aktiv verbreiten und unterstützen oder die mit der Erfüllung besonderer Aufgaben nachweislich die Zwecke des Vereins fördern.
Fördernde (passive) Mitglieder haben kein Stimmrecht. Der Verein kann auch Ehrenmitglieder aufnehmen.
Juristische Mitglieder werden jeweils durch eine natürliche Person vertreten, die schriftlich bevollmächtigt werden muss. Sie können lediglich Fördermitgliedschaft erwerben.
(3) Der Antrag auf aktive oder fördernde Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mehrheitlich entscheidet. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereines an.
(4) Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt zum Jahresende, welcher mit einer Frist von 3 Monaten gegenüber dem Vorstand
schriftlich erklärt werden kann
– mit dem Tod des Mitglieds
– durch Auflösung der juristischen Person, der Handelsgesellschaft, oder des Vereins
– wenn ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr als 12 Monate in Verzug ist
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe können grobe Verstöße gegen die Satzung und/oder die Interessen des Vereins sein. Bevor der Ausschluss erklärt wird, ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Gegen die Entscheidung kann von dem Mitglied binnen 8 Wochen Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung auf der nächsten Versammlung. Hierzu wird eine einfache Mehrheit benötigt. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Vor der Mitgliederversammlung bzw. der Entscheidung durch den Vorstand steht dem Mitglied kein Recht zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses bzw. zur Klärung seiner Rechte als Mitglied zu.
(6) Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen keine Rückzahlungen geleisteter Mitgliedsbeiträge.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festsetzt.
§ 6 Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds werden seine Adresse (postalisch und E-Mail), Geburtsdatum und ggf. Bankverbindung aufgenommen. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen der Geschäftsstelle gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, soweit es der Erfüllung der Aufgaben des Vereins nach § 2 dienlich ist (z. B. Speicherung von Telefonnummer und Emailadresse, Fachrichtung) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(2) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens beispielsweise in einem veröffentlichten Jahresbericht oder aber in Pressemitteilungen bekannt. Dabei können Namen und Funktion und der Mitglieder veröffentlicht werden.
Das einzelne Mitglied hat bei Eintritt in den Verein ausdrücklich der Verwendung seiner Daten zugestimmt. Ein Widerspruch zu einem späteren Zeitpunkt ist jederzeit möglich.
(3) Personenbezogene Daten (Adresse, Telefon und Fachrichtung) dürfen, soweit es der Erfüllung der Aufgaben des Vereins nach § 2 dienlich ist, auch an Dritte weitergegeben werden. Ist ein Mitglied mit einer solchen Weitergabe seiner personenbezogenen Daten nicht einverstanden, so ist dies schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Weitergabe seiner Daten an Dritte.
(4) Auf den nur Mitgliedern zugänglichen Seiten der Vereins-Homepage werden Mitgliederdaten zur Verfügung gestellt. Das einzelne Mitglied kann im internen Bereich die Sichtbarkeit seiner Daten jederzeit ändern. Für die Verwaltung sind die Daten immer einsehbar.
(5) Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine entsprechende Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten Einsicht in die Mitgliederdaten.
(6) Nach Ende der Mitgliedschaft werden die für die Verwaltung nicht mehr benötigten Daten unkenntlich gemacht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Im Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder des Vereins vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind. Die Einladung hat mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform zu erfolgen. Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich und mit Angabe von Gründen beantragen oder das Interesse des Vereins es erfordert.
(2) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied ausgeübt werden. Jedes Mitglied kann höchstens zwei abwesende Mitglieder vertreten.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
1. Wahl des Vorstands, Aufsichtsrats und ggfs. der Kassenprüfer*innen
2. Entgegennahme des Jahresabschlusses, des Rechenschaftsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstands sowie die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer*innen. Sowie die Festsetzung der Jahresbeiträge
3. Beschlussfassung und Satzungsänderungen und alle ihr nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben.
4. Gegebenenfalls Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
6. Entscheidung über eingereichte Anträge
7. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag oder einen Ausschluss
(4) Mitgliederversammlung können auch virtuell durchgeführt werden. Für virtuelle Mitgliederversammlungen gelten Form und Frist der Einladung zur Präsenzversammlung und die satzungsmäßigen Mehrheiten für Beschlüsse in Präsenzversammlungen entsprechend. Die Gründungsversammlung kann ebenfalls virtuell durchgeführt werden. Die Einzelheiten zur technischen Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung legt der Vorstand fest. Mitglieder, die nicht an der virtuellen Mitgliederversammlung teilnehmen, können ihre Stimme vor der Versammlung in Textform abgeben.
Die Mitglieder können Beschlüsse auch ohne Mitgliederversammlung in Textform fassen. Dies gilt für alle Beschlüsse, für die die Mitgliederversammlung zuständig ist. Es gelten die satzungsmäßigen Mehrheiten. Die Frist, innerhalb derer die Mitglieder ihre Stimme in Textform abgeben müssen, legt der Vorstand fest. Die Beschlussfassung außerhalb einer Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder wirksam.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, ggf. kann diese Aufgabe an eine Geschäftsführung delegiert werden. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Aktive Mitglieder können Anträge stellen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung dies nicht anders regeln. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufen Versammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Wahlen erfolgen geheim und in Einzelabstimmung, es sei denn, dass offene Wahl oder Abstimmung vorher beschlossen wird.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist an ein anderes aktives Mitglied übertragbar. Die Bevollmächtigung bedarf der Schriftform.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden sowie bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Mindestens zwei Vorstände müssen ihren Wohnsitz in Deutschland oder einem anderen EU-Land haben.
(2) Durch Beschluss des Aufsichtsrats, sofern ein solcher nicht bestehen sollte durch Beschluss der Mitgliederversammlung, kann ein einzelnes Vorstandsmitglied für Rechtsgeschäfte mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften generell und im Übrigen für ein einzelnes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
Die Aufteilung ihrer Funktionen beschließen die Vorstände unter sich. Sie können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.
(4) Der Vorstand ist verantwortlich für
– die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Aufstellung der Tagesordnung sowie für die Ausführung der Beschlüsse derselben, sofern letztere nicht einstimmig vom Vorstand an Vereinsmitglieder übertragen wurden.
– die laufenden Geschäfte und die Buchhaltung.
– die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, die Führung der laufenden Verwaltung einer Geschäftsführung zu übertragen. Diese ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen und hat außerdem ein Stimmrecht.
(6) Der Vorstand kann Arbeitsverträge und sonstige Verträge abschließen und kündigen.
(7) Vorstandssitzungen finden auf Einladung der Vorsitzenden – im Fall von deren Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende – unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen mittels einfachem Brief oder E-Mail unter Angabe des Orts, der Zeit und der Tagesordnung in regelmäßigem Turnus, mindestens jedoch zweimal im Jahr statt.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu einer Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde und bei einem zweiköpfigen Vorstand beide Mitglieder des Vorstands, bei einem mehr als zweiköpfigen Vorstand mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder des Vorstands anwesend sind und diese nicht widersprechen.
(9) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(10) Der Verlauf einer Vorstandssitzung ist in einer Niederschrift zu protokollieren. Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden – im Fall von deren Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende – zu unterzeichnen.
(11) Mitgliedern des Vorstands kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung in Höhe der jeweils geltenden Ehrenamtspauschale gewährt werden. Darüber hinausgehende Vergütungen können in angemessener Höhe auf Basis eines Beschlusses des Aufsichtsrats, sofern ein solcher nicht bestehen sollte auf Basis eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, gezahlt werden, sofern die Mittel des Vereins dies zulassen. Mitglieder ebenso wie Vorstände können als Angestellte des Vereins, einschließlich der Übernahme von Geschäftsführungsaufgaben, tätig sein.
(12) Die Besetzung einer Vorstandsposition kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor. Über den Widerruf entscheidet nach Anhörung des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(13) Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder eine Behörde aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sobald eine solche Satzungsänderung in das Vereinsregister eingetragen ist, sind die Mitglieder hierüber zu informieren.
(14) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(15) Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz von nachgewiesenen Auslagen in angemessener Höhe, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
§ 11 Aufsichtsrat
(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Aufsichtsrat eingerichtet werden. Der Aufsichtsrat hat mindestens drei und höchstens sieben Mitglieder. Der Aufsichtsrat kontrolliert den Vorstand und berät diesen zu allen Fragen der Geschäftsführung. Der Aufsichtsrat wählt einen Vorsitzenden. Dieser beruft den Aufsichtsrat mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung ein. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder. Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse auch in einer virtuellen Sitzung oder in Textform fassen. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der in der Sitzung anwesenden Aufsichtsratsmitglieder.
(2) Der Vorstand des Vereins erstattet dem Aufsichtsrat in dessen Sitzungen Bericht über die Geschäftsführung. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann jederzeit auch außerhalb von Aufsichtsratssitzungen vom Vorstand Auskunft verlangen über die laufende Geschäftsführung und alle sonstigen Aktivitäten des Vereins. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erstattet in der Mitgliederversammlung Bericht; er kann diese Aufgabe auch auf ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats delegieren.
(3) Mitgliedern des Aufsichtsrats kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung in Höhe der jeweils geltenden Ehrenamtspauschale gewährt werden. Für die Erbringung gesondert beauftragter Dienstleistungen (z. B. Bearbeitung von Förderanträgen) kann Mitgliedern des Aufsichtsrats auf Basis eines Vorstandsbeschlusses eine Vergütung in angemessener Höhe gezahlt werden, sofern die Mittel des Vereins dies zulassen.
(4) Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf Ersatz von nachgewiesenen Auslagen in angemessener Höhe, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Der Verein wird aufgelöst, wenn dies mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden und stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen wird.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 12.12.2020 in München und geändert in der Mitgliederversammlung vom 09.05.2021.